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Statuten „Die Grünen – Die Grüne Alternative Burgenland – zeleni – zöldek – selene“ (PDF-Download)
Statuten
§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1.1. Die politische Partei führt den Namen „DIE GRÜNEN – Die Grüne Alternative Burgenland – zeleni – zöldek – selene (GRÜNE)" (im folgenden kurz: die Grünen Burgenland). Sie ist die autonome Landesorganisation der Bundesorganisation (Partei) „DIE GRÜNEN - Die Grüne Alternative (GRÜNE)".
1.2. Sie hat ihren Sitz in Eisenstadt und erstreckt ihre Tätigkeit auf das Bundesland Burgenland. 1.3. Bezirksorganisationen führen mit Beschluss des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit den Namen „DIE GRÜNEN" mit dem Namen des Wahlbezirkes (z.B.: „DIE GRÜNEN – Bezirk Mattersburg“). Dieser Beschluss muss bei der nächsten Landesversammlung bestätigt werden.
1.4. Gemeindeorganisationen führen mit Beschluss des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit den Namen „DIE GRÜNEN“ mit dem Namen der Gemeinde (z.B.: „DIE GRÜNEN – Eisenstadt“). Dieser Beschluss muss bei der nächsten Landesversammlung bestätigt werden.
§2 ZIEL UND ZWECK
2.1. Ziel und Zweck der GRÜNEN Burgenland ist es, folgende Grundsätze politisch durchzusetzen:
2.2. Die Ziele der GRÜNEN Burgenland leiten sich von den im gültigen Bundesparteiprogramm festgehaltenen Grundwerten der Partei – ökologisch, solidarisch, selbstbestimmt, basisdemokratisch, gewaltfrei und feministisch – ab. Die GRÜNEN Burgenland stehen insbesondere auch für sprachliche und kulturelle Vielfalt.
2.3. Die GRÜNEN Burgenland wollen den Prozess des Gesprächs und der Zusammenarbeit permanent pflegen, keine/n demokratisch Gesinnte/n ausgrenzen und für alle Interessierten offen sein.
2.4. Die GRÜNEN Burgenland setzen sich die gemeinsame, von breiter demokratischer Unterstützung getragene Kandidatur auf Gemeinde-, Landes-, Bundes- und EUEbene zum Ziel.
2.5. Die GRÜNEN Burgenland achten die Autonomie bestehender Teile der Partei. Die beschlossen am 10.6.2009 Voraussetzung für die Wirksamkeit der parlamentarischen und politischen Arbeit der GRÜNEN Burgenland ist die Fortführung und Verstärkung der vielfältigen Aktivitäten von grünen und alternativen Projektgruppen und Einzelpersonen.
2.6. Bei den GRÜNEN Burgenland und deren Teilorganisationen haben faschistische, rassistische, militaristische, sexistische sowie andere undemokratische Denkweisen und Äußerungen keinen Platz.
§3 MITGLIEDER
3.1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN Burgenland bekennt. Zusätzlich zur Mitgliedschaft bei den GRÜNEN Burgenland ist eine solche bei anderen GRÜNEN Organisationen grundsätzlich möglich.
3.2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme durch den Landesvorstand und der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Landesvorstand berichtet der nächsten Landesversammlung über Neuaufnahmen.
3.3. Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitgliedes ist, dass sie/er bei keiner anderen zum EU-Parlament, Nationalrat, Landtag oder Gemeinderat kandidierenden Partei oder wahlwerbenden Gruppe Mitglied oder KandidatIn ist. Ausnahmen sind vom Landesvorstand zu genehmigen und der Landesversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Landesvorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Begründung ablehnen.
3.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Landesvorstand, durch Tod oder durch Ausschluss (siehe Punkt 3.5.). Sie erlischt ebenso, wenn über einen Zeitraum von 2 Jahren keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Die öffentliche Bekanntgabe einer Kandidatur für den Gemeinderat, den Landtag, den Nationalrat oder das EU-Parlament auf einer Liste, die zu den GRÜNEN Burgenland in Konkurrenz steht, gilt als Austrittserklärung. Der Landesvorstand hat der nächsten Landesversammlung davon zu berichten.
3.5. Ein Ausschluss von Mitgliedern bzw. die Sistierung der Mitgliedschaft erfolgt bei schweren Verstößen gegen die Grundsätze und Statuten der GRÜNEN Burgenland. 3.6. Ausschlussanträge sind an den Landesvorstand zu richten. Die/Der Betroffene ist vom Landesausschuss zu hören. Der Ausschluss von Mitgliedern bzw. die Sistierung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Landesausschusses mit 2/3-Mehrheit.
3.7. Die Begründung des Ausschlusses ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen einen Ausschluss kann beim Landesfriedensrat berufen werden.
§4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
4.1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Sitzungen der Organe der GRÜNEN Burgenland teilzunehmen (sofern in der Geschäftsordnung nicht anders vorgesehen ist oder das Gremium anderes beschließt).
4.2. Jedes Mitglied hat entsprechend diesen Satzungen das aktive und passive Wahlrecht in der Landesversammlung. Das betrifft alle von der Landesversammlung zu wählenden Gremien, Funktionen und Delegationen sowie die Wahl der KandidatInnenlisten für Landtags- und Nationalratswahlen. Um das aktive und passive Wahlrecht ausüben zu dürfen, muss die Mitgliedschaft mindestens seit 3 Monaten bestehen. Der Landesvorstand kann in begründeten Fällen auch Mitgliedern das passive Wahlrecht zugestehen, welche noch nicht länger als 3 Monate Mitglied sind.
4.3. Jedes Mitglied hat das Recht der Einsichtnahme in die Protokolle der in diesen Statuten definierten Organe.
4.4. Jedes Mitglied ist aufgefordert, demokratische Mitverantwortung bereits bei der Ideenfindung, bei der Aufbereitung und Umsetzung von Themen wahrzunehmen.
4.5. Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend der in den Satzungen festgelegten Fristen, Anträge an die Organe der Grünen zu richten. Das Mitglied ist von der Beschlusslage zu verständigen.
§5 SYMPATHISANTINNEN SOWIE DEREN RECHTE UND PFLICHTEN
5.1. Wer dem Landesvorstand gegenüber schriftlich erklärt, dass sie/er sich mit den Grundsätzen und Zielen der Grünen Burgenland einverstanden erklärt und bei der Partei mitarbeiten und mitentscheiden will, ohne Parteimitglied zu sein, erwirbt mit Aufnahme durch den Landesvorstand den Status einer/s SympathisantIn.
5.2. Mitglieder anderer, mit den Grünen Burgenland in Konkurrenz stehender Parteien, können nicht SympathisantIn werden.
5.3. Die Aufnahme einer/s SympathisantIn kann der Landesvorstand ohne Begründung ablehnen. Der Landesvorstand kann jederzeit, unter Bekanntgabe der Gründe, einer Person den Status einer/s SympathisantIn entziehen.
5.4. SympathisantInnen werden zur Landesversammlung eingeladen und erhalten, wenn sie sich fristgerecht angemeldet haben, das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der KandidatInnenlisten für Landtags- und Nationalratswahlen. Um das aktive und passive Wahlrecht ausüben zu dürfen, muss die Anerkennung als SympathisantIn mindestens seit 3 Monaten bestehen. Der Landesvorstand kann in begründeten Fällen auch SympathisantInnen das passive Wahlrecht zugestehen, welche noch nicht länger als 3 Monate als SympathisantInnen anerkannt sind.
§6 HAUSHALTSFÜHRUNG
6.1. HAUSHALTSWIRTSCHAFT:
Die Finanzgebarung der GRÜNEN Burgenland ist nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Menschlichkeit zu führen. Unbeschadet weitreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft der GRÜNEN Burgenland als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einer Haushaltsrechnung nachzuweisen. Als Haushaltsjahr der GRÜNEN Burgenland gilt das Kalenderjahr.
6.2. AUFBRINGUNG DER FINANZIELLEN MITTEL:
Die für den Haushalt der GRÜNEN Burgenland erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
o Mitgliedsbeiträge,
o LErträge aus Veranstaltungen, Sammlungen und Aktionen,
o freiwillige Zuwendungen und Spenden,
o Darlehensaufnahmen,
o Zuwendungen aus der Parteienfinanzierung,
o Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Vermögensveräußerungen,
o sonstige Einnahmen,
o Zuwendungen von MandatarInnen.
6.3. HAUSHALTSPLAN
6.3.1. Die/Der FinanzreferentIn hat den Entwurf des Haushaltsplanes auf Basis der mittelfristigen Finanzplanung gemeinsam mit der Landesgeschäftsführung zu erstellen und bis spätestens 30. November dem Landesvorstand zur Beratung vorzulegen. Die mittelfristige Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben und gemeinsam mit dem Haushaltsplan zur Beratung und Beschlussfassung dem Landesausschuss vorzulegen.
6.3.2. Nach der Behandlung durch den Landesvorstand ist der Entwurf des Haushaltsplanes zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Mitglieder im Landesbüro aufzulegen. Auf Verlangen ist der Haushaltsplan den Mitgliedern zuzuschicken. Die Mitglieder sind von der Einsichtsfrist zu verständigen.
6.3.3. Jedes Mitglied der GRÜNEN Burgenland kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplanes dem Landesvorstand Anregungen und Einwendungen schriftlich bekanntgeben.
6.3.4. Solche Stellungnahmen sind im Landesvorstand in die Beratungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und dem Landesausschuss bei der Beschlussfassung des Haushaltsplanes bekanntzugeben.
6.3.5. Die Beschlussfassung des Haushaltsplanes für das kommende Haushaltsjahr soll noch vor Beginn desselben in einer Landesausschusssitzung, zumindest jedoch vorläufig in einem Landesvorstand, erfolgen. Im Haushaltsplan ist die Arbeit des Landesvorstandes, der Landesarbeitskreise, der Teilorganisationen, die Arbeit in den Bezirken und Gemeinden entsprechend zu dotieren.
6.3.6. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht beschlossen (vom Landesausschuss bzw. vorläufig vom Landesvorstand), so ist der Landesvorstand und im Rahmen seiner Befugnisse der/die FinanzreferentIn monatlich nur zur Leistung von Ausgaben in der Höhe eines Zwölftels der Ausgaben des Vorjahres ermächtigt, ab 1. 4. nur mehr zu solchen Ausgaben, die sich für die GRÜNEN Burgenland aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.
6.3.7. Die Abwicklung des Haushaltsplanes ist laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern nachzuweisen.
6.4. NACHTRAGSPLAN
6.4.1. Ein Nachtragsplan ist vom Landesvorstand festzusetzen, wenn im Laufe des Haushaltsjahres der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben, auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten, nur durch eine Änderung des Haushaltsplanes erreicht werden kann.
6.4.2. Der Nachtragsplan ist im gleichen Verfahren festzusetzen wie der Haushaltsplan.
6.5. JAHRESABSCHLUSS
6.5.1. Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat die/der FinanzreferentIn den Jahresabschluss zu erstellen. In der Haushaltsrechnung sind die Jahressummen der Haushaltseinnahmen und -ausgaben, nach der im Haushaltsplan aufgestellten Ordnung, sowie die anfänglichen und schließlichen Kassenbestände auszuweisen und den Ansätzen des Haushaltsplanes des abgelaufenen Haushaltsjahres gegenüber zu stellen. Abweichungen von den Ansätzen des Haushaltsplanes sind zu begründen.
6.5.2. In einer Beilage zur Haushaltsrechnung sind die Einnahmen- und Ausgabenrückstände zu Beginn und am Endes des Jahres nachzuweisen, ferner ist der Haushaltsrechnung eine Vermögensrechnung anzuschließen, in der der Anfangsstand, die Veränderungen und der Endstand des Vermögens und die Schulden der GRÜNEN Burgenland auszuweisen sind.
6.5.3. Der Jahresabschluss ist für das abgelaufene Haushaltsjahr entsprechend den terminlichen Vorgaben des Parteienfinanzierungsgesetzes zu erstellen und bis längstens Ende April des Folgejahres den beiden RechnungsprüferInnen zur Prüfung und dem Landesvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen. Nach der Vorlage beim Landesvorstand ist der Jahresabschluss 2 Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der GRÜNEN Burgenland im Landesbüro aufzulegen. Auf Verlangen ist der Jahresabschluss den Mitgliedern zuzuschicken. Die Mitglieder sind von der Einsichtsfrist zu verständigen. Bis Ende Juni ist der Jahresabschluss dem Landesausschuss zur Bestätigung vor zu legen.
§7 DIE ORGANE der GRÜNEN Burgenland sind:
o Landesversammlung
o Landesausschuss
o Landesvorstand
o Bezirksgruppen
o Landtagsfraktion
o Teilorganisationen
o LandessprecherIn
o LandesgeschäftsführerIn
o FinanzreferentIn
o RechnungsprüferIn
o Landesfriedensrat
7.1. Bestellung und Wahl: Grundsätzlich soll bei der Bestellung bzw. Wahl von Personen in die entsprechenden Gremien der Kontinuität, sowie der Eignung und Bewährung der Personen besondere Beachtung geschenkt werden.
7.2. Sitzungen: Die Sitzungen der Organe sind öffentlich, es sei denn, die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs sieht anderes vor, oder die Organe beschließen anderes.
7.3. Abstimmungen: Sämtliche Organe und Gremien der Grünen Burgenland fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern dieses Statut keine anders lautende Bestimmung enthält. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.4. Befangenheit: Bei Abstimmung über Dienstverhältnisse und finanzielle Ansprüche einzelner Personen ruht das Stimmrecht der davon unmittelbar betroffenen Personen. Diese haben bei der Beratung und der Abstimmung den Raum zu verlassen.
7.5. Protokolle: Über Sitzungen und Beratungen der Organe der GRÜNEN Burgenland sind schriftlich Ergebnisprotokolle zu führen und diese sind zur Einsichtnahme für Mitglieder bereitzuhalten. Auf Verlangen eines Mitglieds des jeweiligen Organs sind Wortmeldungen im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
7.6. Gültigkeit: Jedes Organ kann für seinen Bereich eine Geschäftsordnung für weitere Regelungen beschließen. Für jede Sitzung gilt die Geschäftsordnung vom Ende der vorhergegangenen Sitzung – eine eventuelle Änderung der Geschäftsordnung kann also immer erst die nächstfolgende Sitzung betreffen.
7.7. Antragsrecht: Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend der in Satzungen festgelegten Fristen, Anträge an die Organe der Grünen zu richten. Das Mitglied ist von der Beschlusslage zu verständigen.
§8 LANDESVERSAMMLUNG
8.1. Die Landesversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN Burgenland.
8.2. Die ordentliche Landesversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Landesvorstand einberufen. Die Einladung muss 6 Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der Anmeldefrist an die Mitglieder und SympathisantInnen schriftlich ergehen.
8.3. Die Einberufung einer außerordentlichen Landesversammlung
o kann der Landesausschuss beschließen.
o muss der Landesausschuss beschließen, wenn mehr als 25% der Mitglieder der GRÜNEN Burgenland eine solche schriftlich und begründet beim Landesvorstand beantragt haben. Eine derartige Landesversammlung ist spätestens 6 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages abzuhalten.
8.4. Jede Einberufung einer außer-ordentlichen Landesversammlung erfolgt durch den Landesausschuss unter Angabe der endgültigen Tagesordnung und der Anmeldefrist mindestens 14 Tage vorher schriftlich an die Mitglieder und SympathisantInnen.
8.5. Die Landesversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8.6. Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der angemeldeten TeilnehmerInnen anwesend ist, jedenfalls aber nach einer Wartezeit von einer halben Stunde nach Eröffnung der Landesversammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
8.7. Für die Beschlussfassung über Grundsätze und Ziele der GRÜNEN Burgenland, über Statutenänderungen, über Enthebung des gesamten Landesvorstandes oder einzelner Landesvorstands-Mitglieder ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Für eine Verschmelzung und/oder Auflösung der GRÜNEN Burgenland ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Anträge zu diesen Punkten müssen beim Landesvorstand mindestens vier Wochen vor der Landesversammlung schriftlich eingebracht werden.
8.8. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen beim Landesvorstand mindestens vier Wochen vor der Landesversammlung schriftlich eingebracht und sodann auf die Tagesordnung gesetzt werden.
8.9. Dringlichkeitsanträge können von der Landesversammlung behandelt werden, wenn sie schriftlich eingebracht werden und ihnen nach einer Pro- und Kontra Rede mit 2/3-Mehrheit die Dringlichkeit zuerkannt wird. Statutenänderungsanträge können keine Dringlichkeitsanträge sein.
8.10. Die Aufgaben der Landesversammlung sind:
o Beschluss über allgemeine Grundsätze und Ziele,
o Beschluss über Verschmelzung und/oder Auflösung,
o Beschluss über die Nichtteilnahme an Wahlen,
o Beschluss über Statutenänderung,
o Kenntnisnahme von Rechenschaftsberichten der Organe und VertreterInnen,
o Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress (für zwei Jahre),
o Wahl der KandidatInnen für die Landtags- und Nationalratswahlen unter Beachtung der 50%igen Frauenquote,
o Entlastung des Vorstandes,
o Wahl der/des Landessprecherin/s,
o Wahl der/des Finanzreferentin/en,
o Wahl der drei weiteren Mitglieder des Landesvorstandes; die Landesversammlung gewährleistet einen Frauenanteil von mindestens 50 % im Landesvorstand.
o Vertrauensabstimmung über die vom Landesvorstand nachnominierten Vorstandsmitglieder.
o Wahl der 2 RechnungsprüferInnen,
o Bestätigung von Grünen Gemeindegruppen und Grünen Teilorganisationen,
o Beschluss über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
§9 LANDESAUSSCHUSS
9.1. Der Landesausschuss ist das zweithöchste politische Gremium der GRÜNEN Burgenland.
9.2. Zum Landesausschuss sind alle gewählten FunktionärInnen (Bundeskongressdelegierte, die Delegierten zum Erweiterten Bundesvorstand, Landtagsabgeordnete, Vorstandsmitglieder der GRÜNEN Burgenland, GemeinderätInnen, BezirkssprecherInnen, Vorstandsmitglieder der Grünen Bildungs-werkstatt Burgenland und Vorstandsmitglieder des Grünen Gemeindevertreterverbandes) und ein/e Delegierte/r pro anerkannter Teilorganisation einzuladen. Die Delegierten und Ersatzdelegierten der anerkannten Teilorganisationen sind dem Landesvorstand nachweislich bekannt zu geben. Die Delegation pro politischem Bezirk (7 politische Landesbezirke) ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Die Funktionsperiodeeiner Delegation beträgt zweieinhalb Jahre. Diese kann nur mit schriftlicher Begründung an den Landesvorstand geändert werden.
9.3. Der Landesausschuss besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
o allen Mitgliedern des Landesvorstandes,
o ein/e Delegierte/r des Landesvorstandes der Grünen Bildungswerkstatt Burgenland,
o einer/m Delegierten pro politischem Bezirk,
o eine/m weitere/n delegierte/n Abgeordnete/n der Landtagsfraktion,
o ein/e Delegierte/r des Vorstands des Grünen Gemeindever-treterVerbandes,
9.4. Während der Tagung eines Landesausschusses ist die Ausübung von mehreren Delegiertenmandaten durch ein und dieselbe Person ausgeschlossen.
9.5. Der Landesausschuss tagt mindestens zwei Mal im Jahr und jedenfalls mindestens ein Mal im Halbjahr. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Einberufung, Sitzungsleitung und Sitzungsablauf geregelt werden.
9.6. Sofern der Landesausschuss nichts anderes bestimmt, obliegt die Einberufung und Sitzungsleitung der LandesgeschäftsführerIn.
9.7. Über die Sitzungen sind Beschlussprotokolle zu führen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9.8. Falls die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend ist, ist der Landesausschuss nach einer halben Stunde Wartezeit beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
9.9. Die Aufgaben des Landesausschusses sind:
o Durchführung von Beschlüssen der Landesversammlung sowie Koordination und Evaluation der landesweiten Arbeit.
o Fassen von Beschlüssen im Rahmen des Programms und im Rahmen der Beschlüsse der Landesversammlung in allen Fragen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit nicht erst einer Landesversammlung vorgelegt werden können. Über die Dringlichkeit entscheidet der Landesausschuss mit 2/3-Mehrheit. Der folgenden Landesversammlung ist über diese Beschlüsse zu berichten.
o Bestätigung des Jahresabschlusses,
o Wahl der Landesgeschäftsführung,
o Wahl der Delegierten zum Erweiterten Bundesvorstand
o Wahl der Delegierten zur Bundestagung,
o Nominierung von Personen, die im Rahmen des Vorschlagsrechtes der politischen Parteien in Kommissionen oder Gremien des Landes Burgenland auf Vorschlag des Landesvorstandes entsandt werden.
o Beschluss über Regierungsbeteiligung auf Landesebene,
o Beschluss über den Jahreshaushalt,
o Beauftragung des Landesvorstandes mit der Einsetzung von Ausschüssen und Landesarbeitskreisen sowie der befristeten Übertragung von Kompetenzen an Einzelpersonen (ReferentInnen).
9.10. Die Periode aller vom Landesausschuss gewählten Funktionen und Delegationen ist an die Funktionsperiode des Landesvorstandes gebunden. (Bestätigungen der Nachnominierung und Wahlen einzelner Vorstandsmitglieder sind davon ausgenommen).
9.11. Ausschreibungsfristen, Bewerbungsfristen und Stichtage entsprechen dem Reglement für Vorstandswahlen. Diese Wahlen (LGF, EBV-Delegation, BUTADelegation müssen im ersten Landesausschuss nach Vorstandswahlen stattfinden.
9.12. EBV-Delegierte und BUTA-Delegierte müssen jederzeit stimmberechtigte Mitglieder des Landesauschusses sein. Verliert ein/e EBV-Delegierte/r ihr/sein Stimmrecht im Landesausschuss, so nominiert der Landesausschuss eine Person aus seinem Kreis nach.
§10 LANDESVORSTAND
10.1. Der Landesvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
o LandessprecherIn
o LandesgeschäftsführerIn
o FinanzreferentIn
o Drei weiteren VertreterInnen, die durch die Landesversammlung gewählt sind
o 1 Delegierte/r Landtagsmandatar/in
o 1 Delegierte/r der Grünen Bildungswerkstatt Burgenland.
10.2. Dem Landesvorstand gehören weiters ohne Stimmrecht die weiteren VertreterInnen der Landtagsfraktion (Eine/r kann im Verhinderungsfall des stimmberechtigten Mitglieds als Ersatzmitglied das Stimmrecht ausüben) an.
10.3. Im Falle einer dauernden Verhinderung oder des freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens eines gewählten Vorstandsmitglieds nominiert der Landesvorstand eine Person nach. Dieses derart bestellte Mitglied erhält mit seiner Entsendung Sitz und Stimme jenes Vorstandsmitgliedes, welches mit seinem Ausscheiden die Nachnominierung ausgelöst hat, hat sich aber bei der nächsten Landesversammlung der Vertrauensabstimmung zu stellen. Ihre/Seine Amtszeit endet gleichzeitig mit jener der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes.
10.4. Bewerbungen zum Landesvorstand müssen bis spätestens 3 Wochen vor der Landesversammlung beim Landesvorstand schriftlich eingebracht werden. Angestellte der GRÜNEN Burgenland sind von einer Kandidatur für den Landesvorstand ausgeschlossen.
10.5. Die Funktionsperiode des Landesvorstandes dauert in der Regel 2 ½ Jahre, jedenfalls aber ist binnen 6 Monaten nach jeder Burgenländischen Landtagswahl der Landesvorstand neu zu wählen. Die Amtszeit des Landesvorstandes kann durch ein von der Landesversammlung angenommenes Misstrauensvotum vorzeitig beendet werden. Diesbezügliche Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Landesversammlung schriftlich beim Landesvorstand eingebracht werden.
10.6. Die Aufgaben des Landesvorstandes sind insbesondere:
o Erstellen des Budgetentwurfes und der Haushaltsrechnung,
o Entscheidungen über personelle Rahmenbedingungen,
o Führen der laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Landesversammlung und des Landesausschusses,
o Aufnahme von Mitgliedern,
o Wahl der/des Delegierten in die Landtagsfraktion,
o Wahl der/des Delegierten in den Vorstand der Grünen Bildungswerkstatt,
o Wahl der/des Delegierte/n in den Vorstand einer anerkannten Teilorganisation (falls in deren Statut diese Delegation vorgesehen ist),
o Anerkennung von Gemeindegruppen, Bezirksgruppen und Teilorganisationen als autonome Gliederungen und Bericht an die Landesversammlung ,
o Einberufen von ordentlichen Landesversammlungen.
o Kenntnisnahme des Jahresabschlusses
o Beschlussfassung im Rahmen des Programms und im Rahmen der Beschlüsse der Landesversammlung und des Landesausschusses in allen Fragen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit nicht erst einem Landesausschuss vorgelegt werden können. Dem folgenden Landesausschuss ist über diese Beschlüsse zu berichten.
o Einsetzen von Ausschüssen und Landesarbeitskreisen, sowie befristete Übertragung von Kompetenzen an Einzelpersonen (ReferentInnen).
10.7. Die Funktionen im Landesvorstand mit Ausnahme der/des Landessprecherin/s, der/des Landesgeschäftsführerin/s und der/des Finanzreferentin/en sind grundsätzlich ehrenamtlich. Der Landesvorstand entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Entschädigung für eine ausgeübte Funktion gerechtfertigt ist. Über die Höhe dieser Entschädigung entscheidet der Landesvorstand. Über die mit den MandatarInnen einvernehmlich getroffene Lösung über die Zuwendungen an die Partei ist an den Landesausschuss zu berichten.
10.8. Der Landesvorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Falls die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend ist, ist der Landesvorstand nach einer halben Stunde Wartezeit beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§11 LANDESSPRECHER/IN
11.1. Die/Der LandessprecherIn wird von der Landesversammlung gewählt. 11.2. Die Aufgaben der/des Landessprecherin/s sind insbesondere folgende:
o die politische Vertretung der GRÜNEN Burgenland nach außen,
o die Umsetzung der politischen Beschlüsse des Landesvorstandes.
§12 LANDESGESCHÄFTSFÜHRER/IN
12.1. Die/Der LandesgeschäftsführerIn wird vom Landesausschuss für 2 ½ Jahre gewählt. Sie/Er ist stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstandes und des Landesausschusses.
12.2. Der Wahl für die Geschäftsführung hat ein Hearing im Landesvorstand sowie im Landesausschuss vorauszugehen.
12.3. Die Aufgaben der/des Landesgeschäftsführerin/s sind insbesondere:
o Koordination aller anfallenden Agenden nach innen. Verantwortliche Leitung des Landesbüros,
o Personalführung im Landesbüro und die Wahrung der DienstgeberInnenfunktion,
o Umsetzung der politischen Beschlüsse des Landesvorstandes.
o Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Landesvorstandes in Absprache mit der/dem LandessprecherIn,
o Koordination der Arbeit zwischen dem Landesvorstand und den übrigen Organen der GRÜNEN Burgenland und der Bundesorganisation der Grünen, jeweils zusammen mit der/dem LandessprecherIn,
o Vertretung der Partei beim Abschluss von Rechtsgeschäften, in finanziellen Angelegenheiten in Absprache mit der/dem FinanzreferentIn und dem Landesvorstand,
o Organisation des Informationsflusses zwischen den Organen der GRÜNEN Burgenland sowie jeweils zwischen diesen und den Organen und MandatarInnen auf Gemeinde- Landes- und Bundesebene und den Initiativgruppen,
o Information der Mitglieder, die Herausgabe von Medien und Publikationen auf Landesebene,
o Einberufung des Landesausschusses in Abstimmung mit dem Landesvorstand und Sitzungsleitung des Landesausschusses, sofern von diesem nicht ausdrücklich jemand anderer bestimmt wird.
§13 LANDESFINANZREFERENT/IN
13.1.1. Die/Der FinanzreferentIn wird von der Landesversammlung für 2 ½ Jahre gewählt. Die/Der FinanzreferentIn ist für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung im Sinne der Statuten verantwortlich.
13.1.2. Die/Der FinanzreferentIn hat die Abwicklung des Haushaltsplanes laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern ordnungsgemäß nachzuweisen. Die/Der FinanzreferentIn besitzt bei allen Beschlüssen des Landesvorstandes, die nicht durch den Jahreshaushalt gedeckte finanzielle Belastungen zur Folge haben, ein Vetorecht. Damit wird die Angelegenheit an den Landesausschuss verwiesen.
13.1.3. Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat die/der FinanzreferentIn im Einvernehmen mit dem Landesvorstand den Jahresabschluss aufzustellen und den beiden RechnungsprüferInnen zur Prüfung und dem Landesvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§14 RECHNUNGSPRÜFER/IN
14.1.1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Landesversammlung für zweieinhalb Jahre gewählt. Die Geschlechterparität soll dabei berücksichtigt werden. Bewerbungen als RechnungsprüferIn müssen mind. 3 Wochen vor der Landesversammlung beim Landesvorstand schriftlich eingebracht werden.
14.1.2. Die RechnungsprüferInnen haben die Haushaltsrechnung auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und dem Landesausschuss darüber schriftlich zu berichten.
§15 LANDTAGSFRAKTION
15.1.1. An den regelmäßigen Klubsitzungen der Landtagsfraktion nimmt der Landesvorstand vertreten durch eine/n Delegierte/n mit Stimmrecht teil. Der Landesvorstand ist von der/dem Delegierten über wesentliche Beratungsergebnisse zu informieren.
15.1.2. Die Landtagsfraktion erstattet regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit im Landesvorstand und gibt einen Bericht im Landesausschuss und in der Landesversammlung ab.
§16 BEZIRKSGRUPPEN
Die Formierung einer Bezirksgruppe ist für jeden politischen Landesbezirk des Burgenlandes (7 Bezirke) möglich. Jede Bezirksgruppe wählt im zweieinhalb-Jahres-Rhythmus die/den Delegierte/n zum Landesausschuss, sowie eine Ersatzdelegation. Sie sind verpflichtet, diese dem Landesvorstand schriftlich bekannt zu geben.
§17 TEILORGANISATIONEN
17.1. Teilorganisationen sind autonome Teile der GRÜNEN Burgenland. Die Teilorganisationen werden jeweils vom Landesvorstand als autonome Gliederung der GRÜNEN Burgenland anerkannt und von der Landesversammlung bestätigt.
17.2. Die Anerkennung ist der Teilorganisation schriftlich zu bestätigen. Es können auch Vereine und Wahlparteien, welche nicht den Namen „DIE GRÜNEN" führen, als Teilorganisationen der GRÜNEN Burgenland anerkannt werden. Durch die Anerkennung als Teilorganisation der GRÜNEN Burgenland verlieren diese Vereine bzw. Wahlparteien nicht ihre eigene Rechtspersönlichkeit.
17.3. Die Teilorganisationen bestimmen ihre innere Organisation autonom. Jede Gruppe hat dem Landesvorstand eine(n) SprecherIn schriftlich bekannt zugeben. Ebenso die/den Delegierte/n zum Landesausschuss, sowie eine Ersatzdelegation. Sie sind verpflichtet, diese dem Landesvorstand schriftlich bekannt zugeben.
§18 LANDESARBEITSKREISE
18.1. Landesarbeitskreise sind grundsätzlich offen und werden nach Bedarf zusammengesetzt.
18.2. Diese Gruppen bearbeiten im Auftrag des Vorstandes, des Landesausschusses oder der Landesversammlung aktuelle Fragen, welche den MandatarInnen bei ihrer praktischen politischen Arbeit in den Vertretungskörpern von Gemeinde, Land und Bund helfen.
18.3. Landesarbeitskreise lösen sich auf, sobald sie ihren Arbeitsauftrag erfüllt bzw. erklärt haben, diesen nicht erfüllen zu können.
§19 LANDESFRIEDENSRAT
19.1. Der Landesfriedensrat besteht aus fünf Mitgliedern und befindet über Streitigkeiten innerhalb der Landes- und Teilorganisationen. Jede der Streitparteien schlägt je zwei Personen vor. Diese bestätigen ihre Bereitschaft, dafür zur Verfügung zu stehen, schriftlich. Von dieser Nennung sind alle Mitglieder des Landesausschusses ausgeschlossen.
19.2. Die von den Streitparteien nominierten Personen wählen ein weiteres Mitglied zur/zum Vorsitzenden. Sollte kein Konsens über den Vorsitz möglich sein, so entscheidet aus den vorgeschlagenen KandidatInnen das Los über den Vorsitz.
19.3. Die nach Punkt 7.12.1 und 7.12.2 ermittelten fünf Personen bilden den Landesfriedensrat. Gegenüber diesen Personen gibt es kein Recht der Ablehnung wegen Befangenheit. Es steht aber den fünf Mitgliedern des Landesfriedensrats zu, wegen Befangenheit zurückzutreten. In diesem Fall ist in der oben angegebenen Weise die erforderliche Anzahl der Mitglieder zu ergänzen.
19.4. Die/Der Vorsitzende hat den Termin und den Ort zu bestimmen, der für alle ein größtes Maß an Erreichbarkeit und den relativ geringsten Aufwand bedeutet bzw. wo dringend benötigte Unterlagen oder Zeugen leicht beschaffbar sind.
19.5. Die/Der Vorsitzende hat nach Erhalt der Anrufung des Landesfriedensrats dafür zu sorgen, dass beide Streitparteien ihren Standpunkt schriftlich dem Friedensgericht darlegen. Tut dies eine Partei nach schriftlicher Aufforderung (auf dem eingeschriebenen Postweg) nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung, so ist anzunehmen, dass sie auf diese Möglichkeit verzichtet. Außer eine Streitpartei verlangt wegen der Beibringung von Zeugen oder Unterlagen nach einer Erstreckung der Frist. Diese Erstreckung ist nach Maßgabe der Möglichkeiten bis zu einem maximalen Ausmaß von zwei Monaten zu gewähren. Die/Der Vorsitzende hat danach die Ladungen an alle Betroffenen so rechtzeitig zu versenden, dass wenigstens 14 Tage, höchstens ein Monat zwischen dem Erhalt der Ladung und der Schlichtungsverhandlung liegen.
19.6. Die Schlichtungsverhandlung findet nur dann öffentlich statt, wenn keine der beiden Streitparteien dies ausschließt (jede Partei hat eine/n SprecherIn in dieser Frage zu benennen). Die Schlichtungsverhandlung findet mündlich statt. Als erster Tagesordnungspunkt hat immer der Versuch des Friedensgerichts zu stehen, einen Vergleich der Streitparteien herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so wird die Verhandlung eröffnet und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt mündlich darzulegen. Nach der Anhörung von Standpunkten und eventuellen ZeugInnen bzw. der Beibringung von Unterlagen, zieht sich das Landesschiedsgericht zu eingehender Beratung zurück und entscheidet in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Die Möglichkeit einer Stimmenthaltung gibt es nicht. Der Spruch kann auch schriftlich ergehen und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Ende der mündlichen Verhandlung.
19.7. Den Streitparteien steht die Berufung innerhalb von 4 Wochen an den Bundesvorstand offen.
19.8. Über die Sitzung des Landesfriedensrats ist ein Protokoll mit Beifügung aller derzeit notwendigen Unterlagen zu führen welches an beide Streitparteien ergehen soll. Es steht den Parteien frei, den Spruch zu veröffentlichen - es sei denn, es wurde zuvor anderes gemeinsam vereinbart.
§20 AUFLÖSUNG/Verschmelzung
Die Auflösung/Verschmelzung der GRÜNEN Burgenland kann nur durch Beschluss der Landesversammlung mit 3/4 Mehrheit erfolgen. Der Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung der GRÜNEN Burgenland muss allen Mitgliedern mindestens 6 Wochen vor der Landesversammlung schriftlich zugegangen sein.
Über die Verwendung des zu diesem Zeitpunkt existierenden Vermögens der GRÜNEN Burgenland entscheidet die Landesversammlung durch Abstimmung mit 2/3 Mehrheit. Das Vermögen muss einem Zweck zukommen, der den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN Burgenland entspricht.
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